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Montag, 21. Mai 2012 - Eine andere Information ist möglich!
SOZIALES

Telekom: Irreführende Werbung


Berlin/Bonn (26.10.11): Die Deutsche Telekom darf im Internet nicht mehr mit Aussagen über hohe Übertragungsraten werben, ohne deutlich auf die Drosselung der Geschwindigkeit bei hohem Datentransfer hinzuweisen.
Diesen Erfolg hat das Landgericht Bonn nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) für die Verbraucher entschieden.

Die Versprechungen waren vollmundig: "Unsere schnellste DSL-Verbindung", "Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s", "ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung", so pries die Deutsche Telekom ihr Paket "Call & Surf Comfort VDSL" in der Werbung an.


Erst im Kleingedruckten stand der Hinweis auf die mögliche Drosselung der Geschwindigkeit: Wer in einem Monat 100 GB Datenvolumen überschreitet, bei dem wird der Internetzugang auf 6 Mbit/s verlangsamt - für den Rest des Monats. Diese Information war in einem PDF-Dokument nur umständlich zu finden.

Das Landgericht Bonn hat nun entschieden, dass diese Werbung irreführend sei. Der Verbraucher gehe bei dem Angebot davon aus, dass keine Drosselung der Internetgeschwindigkeit erfolgt, auch nicht nachdem ein bestimmtes Datenvolumen erreicht wurde. Solche Werbeaussagen seien zudem kaufentscheidend. Der Hinweis auf die Drosselung innerhalb der Leistungsbeschreibung sei nicht ausreichend, um die Irreführung des Verbrauchers zu beseitigen.



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