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Mittwoch, 8. September 2010 - Eine andere Information ist möglich!
VERMISCHTES

Unbestellte Waren sind nicht zu bezahlen


Berlin/Hildesheim (16.6.10): Man möchte meinen, es sei klar, dass man nicht-bestellte Waren nicht bezahlen müsse. Durch Dreistigkeit versuchen aber manche Versandhändler eine "Selbstbeauftragung" herzustellen. Ein aktuelles Urteil räumt nun damit auf.
Ein Versandhändler darf nicht unaufgefordert Waren an Verbraucher senden und eine Rechnung beifügen. Das hat das Landgericht Hildesheim nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die BTN Versandhandel GmbH entschieden.

Das Unternehmen, das Münzen und Medaillen vertreibt, hatte Verbraucher angerufen und anschließend eine Medaille samt Rechnung geschickt. Damit sei der Kunde in dem Telefonat von gut eineinhalb Minuten Dauer einverstanden gewesen, behauptete der Versandhändler vor Gericht.

Das Landgericht Hildesheim stufte dieses Vorgehen dagegen als unzumutbare Belästigung ein. Der Verbraucher konnte sich an den Anruf nicht erinnern, war aber sicher, niemals etwas bestellt zu haben. Die Richter hielten es zudem für ausgeschlossen, dass er während des kurzen Telefonats eine freie Entscheidung darüber hätte treffen können, ob er mit der Zusendung der Medaille und den Bedingungen dafür einverstanden sei. Bei solchen Telefonaten handele sich vielmehr um eine Überrumpelung des Kunden.

Nach den Erfahrungen des Verbraucherzentrale Bundesverbands gibt es im Versandhandel schwarze Schafe, die versuchen, Kunden telefonisch eine Warenbestellung unterzuschieben. Dabei spekulieren die Unternehmen offenbar darauf, dass der Empfänger die Rechnung bezahlt, weil er sich nicht mehr genau an den Anruf erinnert und keinen Ärger bekommen will.

Dazu ist der Verbraucher jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, wenn er die Ware nicht bestellt hat. Genauso wenig muss er die ungebetene Sendung aufbewahren oder zurücksenden. Dies wäre nur bei einem offensichtlichen Missverständnis der Fall, beispielsweise wenn eine Sendung beim falschen Adressaten landet.

(Quelle: vzbv)


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